1. „Anzeigenauftrag“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag
zwischen Verlag und Auftraggeber über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen oder
anderer Werbemittel (nachfolgend insgesamt als „Anzeigen“ bezeichnet) von Werbungtreibenden oder
sonstigen Inserenten (nachfolgend insgesamt als „Werbungtreibende“ bezeichnet) in einer Zeitung
oder Zeitschrift zum Zweck der Verbreitung.
2. Ein „Abschluss“ ist ein Vertrag über die Veröffentlichung mehrerer Anzeigen unter Beachtung der
dem Werbungtreibenden gemäß Preisliste zu gewährenden Rabatte, wobei die jeweiligen
Veröffentlichungen auf Abruf des Auftraggebers erfolgen. Rabatte werden nicht gewährt für
Unternehmen, deren Geschäftszweck unter anderem darin besteht, für verschiedene
Werbungtreibende Anzeigenaufträge zu erteilen, um eine gemeinsame Rabattierung zu
beanspruchen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen
eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln,
sofern die erste Anzeige innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss abgerufen und veröffentlicht
wird.
3. Werden einzelne oder mehrere Abrufe eines Abschlusses aus Umständen nicht erfüllt, die der
Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten,
den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden
Nachlass dem Verlag zu erstatten. Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart ist,
rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Anzeigen innerhalb eines Jahres
entsprechenden Nachlass.
4. Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in
Anzeigen-Millimeter umgerechnet.
5. Aufträge für Anzeigen, die nur in bestimmten Heftnummern, bestimmten Ausgaben oder an
bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag
eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der
Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik
abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
6. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an Text und nicht an andere
Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind,
werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.
7. Der Verlag behält sich vor, Anzeigen - auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses -
abzulehnen, wenn ...
... deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder ...
... deren Inhalt vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurde oder ...
... deren Veröffentlichung für den Verlag wegen des Inhalts, der Gestaltung, der Herkunft oder der
technischen Form unzumutbar ist...
... Anzeigen, die Werbung Dritter oder für Dritte enthalten. Aufträge für andere Werbemittel sind für
den Verlag erst nach Vorlage des Musters und dessen Billigung bindend. Anzeigen, die Werbung
Dritter oder für Dritte enthalten (Verbundwerbung), bedürfen in jedem Einzelfall der vorherigen
schriftlichen Annahmeerklärung des Verlages. Diese berechtigt den Verlag zur Erhebung eines
Verbundaufschlages. Die Ablehnung einer Anzeige oder eines anderen Werbemittels wird dem
Auftraggeber unverzüglich
mitgeteilt ...
8. Für die rechtzeitige Lieferung und die einwandfreie Beschaffenheit geeigneter Druckunterlagen
oder anderer Werbemittel ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Bei der Anlieferung von digitalen
Druckunterlagen ist der Auftraggeber verpflichtet, ordnungsgemäße, insbesondere dem Format oder
den technischen Vorgaben des Verlages entsprechende Vorlagen für Anzeigen rechtzeitig vor
Schaltungsbeginn anzuliefern. Kosten des Verlages für vom Auftraggeber gewünschte oder zu
vertretende Änderungen der Druckvorlagen hat der Auftraggeber zu tragen. Vereinbart ist die für den
belegten Titel nach Maßgabe der Angaben in der Preisliste sowie in der Auftragsbestätigung übliche
Beschaffenheit der Anzeigen oder anderen Werbemittel im Rahmen der durch die Druckunterlagen
gegebenen Möglichkeiten. Dies gilt nur für den Fall, dass der Auftraggeber die Vorgaben des Verlages
zur Erstellung und Übermittlung von Druckunterlagen einhält.
9. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die
Pflicht zur Aufbewahrung der Druckunterlagen endet drei Monate nach der erstmaligen Verbreitung
der Anzeige.
10. Entspricht die Veröffentlichung der Anzeige nicht der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit bzw.
Leistung, so hat der Auftraggeber Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie
Ersatzanzeige bzw. Ersatzveröffentlichung des anderen Werbemittels, aber nur in dem Ausmaß, in
dem der Zweck der Anzeige oder des anderen Werbemittels beeinträchtigt wurde. Der Verlag hat das
Recht, eine Ersatzanzeige bzw. Ersatzveröffentlichung
zu verweigern, wenn ...
... diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der
Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des
Auftraggebers steht, oder...
... diese für den Verlag nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre. Lässt der Verlag eine ihm
für die Ersatzanzeige oder der Veröffentlichung des anderen Werbemittels gestellte angemessene
Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige/Ersatzveröffentlichung erneut nicht einwandfrei, so hat
der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Bei
unwesentlichen Mängeln der Anzeige oder der Veröffentlichung des anderen Werbemittels ist die
Rückgängigmachung des Auftrags ausgeschlossen. Reklamationen bei nicht offensichtlichen Mängeln
müssen binnen eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Der
Verlag haftet für sämtliche Schäden, gleich ob aus vertraglicher Pflichtverletzung oder aus unerlaubter
Handlung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: Bei grober Fahrlässigkeit beschränkt sich die
Haftung im kaufmännischen Verkehr auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens; diese
Beschränkung gilt nicht, soweit der Schaden durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des
Verlages verursacht wurde. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verlag nur, wenn eine wesentliche
Vertragspflicht verletzt wurde. In solchen Fällen ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren
Schaden beschränkt. Bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung
von Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Verlag nach den gesetzlichen Vorschriften.
Reklamationen müssen - außer bei nicht offensichtlichen Mängeln - innerhalb von vier Wochen nach
Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden. Alle gegen den Verlag gerichteten
Ansprüche aus vertraglicher Pflichtverletzung verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen
Verjährungsbeginn, sofern sie nicht auf vorsätzlichem Verhalten beruhen.
11. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die
Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle
Fehlerkorrekturen, die ihm bis zum Anzeigenschluss oder innerhalb der bei der Übersendung des
Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.
12. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche,
tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.
13. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen Frist zu bezahlen, sofern nicht im
einzelnen Fall schriftlich eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige
Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.
14. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden bankübliche Zinsen sowie die Einziehungskosten
berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis
zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen
begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch
während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht
auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages zum
Anzeigenschlusstermin und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu
machen.
15. Der Verlag liefert auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des
Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern
geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche
Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
16a. Aus einer Auflagenminderung kann - vorbehaltlich der Regelung
Ziffer 16b - nach Maßgabe des Satzes 2 bei einem Abschluss
über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet
werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige
beginnenden Insertionsjahres die Garantieauflage unterschritten
wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur
Preisminderung berechtigender Mangel, wenn und soweit sie
bei einer ...
Garantieauflage bis zu 50 000 Exemplaren mindestens 20 v. H.,
Garantieauflage bis zu 100 000 Exemplaren mindestens 15 v. H.,
Garantieauflage bis zu 500 000 Exemplaren mindestens 10 v. H.,
Garantieauflage über 500 000 Exemplaren mindestens 5 v. H.,
beträgt.
Eine Auflagenminderung aus Gründen der Ziff. 23 bleibt unberücksichtigt. Als Garantieauflage gilt die
in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder, wenn eine Auflage
nicht genannt ist, die durchschnittlich verkaufte (bei Fachzeitschriften gegebenenfalls die
durchschnittlich tatsächlich verbreitete) Auflage des vorausgegangenen Kalenderjahres. Darüber
hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem
Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor
Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
16b. (Sondervorschrift bei Auflagenminderungen für Titel, die heftbezogene Auflagendaten
veröffentlichen) Abweichend von Nummer 16a berechtigt eine Auflagenminderung bei Titeln, die
heftbezogene Auflagendaten veröffentlichen, nur dann zu einer Preisminderung, wenn und soweit sie
bei einer Auflage (Garantieauflage) von bis zu 500 000 Exemplaren 10 v. H. und bei einer Auflage
(Garantieauflage) von über 500 000 Exemplaren 5 v. H. überschreitet. Eine Auflagenminderung aus
Gründen der Ziff. 23 bleibt unberücksichtigt. Die der Garantie zugrundeliegende Auflage ist die
gesamte verkaufte Auflage im Sinne der Definition der IVW. Sie errechnet sich für das Insertionsjahr
aus dem Auflagendurchschnitt der vier Quartale vor dem Insertionsjahr, soweit nicht vom Verlag eine
absolute Auflagenzahl als Garantie in der jeweiligen Preisliste angegeben wurde. Voraussetzung für
einen Anspruch auf Preisminderung ist ein rabattfähiger Abschluss auf Basis der Mengenstaffel und
für mindestens drei Ausgaben. Grundlage für die Berechnung der Preisminderung ist der Auftrag pro
Unternehmen, soweit nicht bei Auftragserteilung eine Abrechnung nach Marken, die bei
Auftragserteilung zu definieren sind, vereinbart wurde. Die mögliche Auflagenminderung errechnet
sich als Saldo der Auflagenüber- und Auflagenunterschreitungen der belegten Ausgaben innerhalb
des Insertionsjahres. Die Rückvergütung erfolgt am Kampagnenende auf Basis des Kundennettos
unter Berücksichtigung der bereits gewährten Agenturvergütung als Naturalgutschrift oder wenn dies
nicht mehr möglich ist als Entgelt. Ein Anspruch auf Rückvergütung besteht nur, wenn die
Rückvergütungssumme mindestens 2.500 Euro beträgt.
17. Betr. Ziffernanzeigen. Unzutreffend.
18. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen
des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand
der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht
werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz
oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt der
Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der
Sitz des Verlages vereinbart.
19. Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen
und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die Preisliste des Verlages zu halten.
20. Preisänderungen für erteilte Anzeigenaufträge sind gegenüber Unternehmern wirksam, wenn sie
vom Verlag mindestens einen Monat vor Veröffentlichung der Anzeige oder des anderen Werbemittels
angekündigt werden. Im Falle einer Preiserhöhung steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu. Das
Rücktrittsrecht muss innerhalb von 14 Tagen in Textform nach Erhalt der Mitteilung über die
Preiserhöhung ausgeübt werden.
21. Wird für konzernverbundene Unternehmen eine gemeinsame Rabattierung beansprucht, ist der
schriftliche Nachweis des Konzernstatus des Werbungtreibenden erforderlich. Konzernverbundene
Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung sind Unternehmen, zwischen denen eine kapitalmäßige
Beteiligung von mindestens 50 Prozent besteht. Der Konzernstatus ist bei Kapitalgesellschaften durch
Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder durch Vorlage des letzten Geschäftsberichtes, bei
Personengesellschaften durch Vorlage eines Handelsregisterauszuges nachzuweisen. Der Nachweis
muss spätestens bis zum Abschluss des Insertionsjahres erbracht werden. Ein späterer Nachweis
kann nicht rückwirkend anerkannt werden. Konzernrabatte bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen,
schriftlichen Bestätigung durch den Verlag. Konzernrabatte werden nur für die Dauer der
Konzernzugehörigkeit gewährt. Die Beendigung der Konzernzugehörigkeit ist unverzüglich
anzuzeigen; mit der Beendigung der Konzernzugehörigkeit endet auch die Konzernrabattierung.
22. Der Auftraggeber gewährleistet, dass er alle zur Schaltung der Anzeige erforderlichen Rechte
besitzt. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit
der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen sowie der zugelieferten
Werbemittel. Er stellt den Verlag im Rahmen des Anzeigenauftrags von allen Ansprüchen Dritter frei,
die wegen der Verletzung gesetzlicher Bestimmungen entstehen können. Ferner wird der Verlag von
den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung freigestellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den
Verlag nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung
gegenüber Dritten zu unterstützen. Der Auftraggeber überträgt dem Verlag sämtliche für die Nutzung
der Werbung in Print- und Online-Medien aller Art, einschließlich Internet, erforderlichen
urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur
Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, öffentliche Zugänglichmachung, Entnahme aus
einer Datenbank und Abruf, und zwar zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags
notwendigen Umfang. Vorgenannte Rechte werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen.
23. Bei Betriebsstörungen oder in Fällen höherer Gewalt, illegalem Arbeitskampf, rechtswidriger
Beschlagnahme, Verkehrsstörungen, allgemeiner Rohstoff- oder Energieverknappung und
dergleichen - sowohl im Betrieb des Verlages als auch in fremden Betrieben, derer sich der Verlag zur
Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient - hat der Verlag Anspruch auf volle Bezahlung der
veröffentlichten Anzeigen, wenn das Verlagsobjekt mit 80% der im Durchschnitt der letzten vier
Quartale verkauften oder auf andere Weise zugesicherten Auflage vom Verlag ausgeliefert worden ist.
Bei geringeren Verlagsauslieferungen wird der Rechnungsbetrag im gleichen Verhältnis gekürzt, in
dem die garantierte verkaufte oder zugesicherte Auflage zur tatsächlich ausgelieferten Auflage steht.

